DE
Haben Sie Fragen? +49 7253 8023-0

 

Wenn der britische Singer-Songwriter Ed Sheeran die Bühne rockt, ein rasantes Formel1-Rennen den Puls der Zuschauer in die Höhe peitscht oder vor spektakulärer Kulisse Shakespeare zum Besten gegeben wird, möchte sich keiner der Zuschauer, Stars und Champions Gedanken über die Sicherheit der Veranstaltung machen. Alle relevanten Details, Zertifizierungen, Genehmigungen und Verordnungen müssen im Vorfeld eines Events geplant und beachtet werden. Ein Aspekt sind dabei die Tribünen und Bühnen, die TÜV-geprüft sein müssen und allen Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) entsprechen sollen.

 

Temporäre und anpassungsfähige Bauten für Veranstaltungen

Temporäre Bauten sind fester Bestandteil der Veranstaltungstechnik und auch bei Bender Tribünen im Produktprogramm. Damit ist Bender Tribünen für alles, was rund um ein Event an Veranstaltungsequipment benötigt wird, bestens aufgestellt. Denn Veranstaltungen benötigen eine Vielzahl temporärer und anpassungsfähiger Bauten, um Zuschauerströme optimal zu organisieren, ihnen den richtigen Platz zu bieten und die Veranstaltung bestmöglich in Szene zu setzen. Der Tribünenbauer aus Bad Schönborn stattet Veranstaltungen nach Bedarf ebenso mit mobilen Treppentürmen, Sprecherkabinen und Fußgängerbrücken aus. Aber wann genau ist ein temporäre Bau ein „Fliegender Bau“, bei dem es besondere Sicherheitsaspekte zu beachten gilt?

 

Sicherheitsaspekte bei Fliegenden Bauten

Bei Veranstaltungen kommen häufig sogenannte Fliegende Bauten zum Einsatz, bei denen es umfassende Sicherheitsaspekte zu beachten gilt. Unter den Begriff fallen alle baulichen Anlagen, die nicht ortsfest mit dem Baugrund verbunden sind. Ein wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist also das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. Allerdings kann bei einer Standzeit von mehr als drei Monaten geprüft werden, ob es sich nicht um einen stationären Bau handelt. Per Definition in § 76 der Musterbauordnung (MBO) sind Fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Die Regelungen können in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen. In Deutschland gilt es generell, mindestens den allgemeinen Anforderungen des Baurechtes zu entsprechen: „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“ Zudem muss nach §12 MBO „jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein.“ So benötigt der Bau beispielsweise ab einer gewissen Höhe oder Fläche ein individuelles Prüfbuch mit Ausführungsgenehmigung, welches auch Nachweise der Standsicherheit enthält. Die spezifischen Regelungen für Fliegende Bauten unterliegen den jeweiligen Bundesländern und müssen je nach Veranstaltungsort gesondert geprüft werden.

 

Mehr Spaß dank geprüfter Sicherheit

Als konkrete Beispiele für Fliegende Bauten nennt der TÜV Süd unter anderem Tribünen, Open-Air-Bühnen, Zelte, temporäre Ausstellungshallen, Hochseilanlagen für artistische Vorführungen oder Show Displays auf. Hier sind im Vorfeld umfangreiche, konstruktionsbegleitende Prüfungen und eine Überprüfung der Durchführbarkeit und Analyse zur Optimierung der geplanten Anlage notwendig. Die Vorteile sprechen für sich: Durch Erfüllung aller relevanten Normen und Vorschriften erhält der Veranstalter die relevante Rechtssicherheit für den Betrieb der Anlagen auf nationaler und internationaler Ebene. Veranstaltern, aber auch den Zuschauern und Teilnehmern wird damit ein hohes Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit für die betreuten Anlagen ermöglicht. Der Spaß kann also erst beginnen, wenn die Sicherheit geprüft ist.

 

Erfüllung der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)

Veranstaltungsorte sind Versammlungsstätten, deren Sicherheit in einer gesonderten Verordnung – der VStättVO – festgelegt ist. An Versammlungsstätten werden erhöhte Anforderungen an den Brandschutz und die Flucht- und Rettungswege gestellt. Die Genehmigung als Sonderbauten unterliegt dem Baurecht. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen sowie für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. Ebenfalls unter die Verordnung fallen Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht. Auch bei Sportstadien für mehr als 5.000 Besucher müssen die Regelungen der VStättVO erfüllt werden.

 

Alles nach dem Motto: Mit Sicherheit gut sehen

Arbeitet ein Veranstalter mit Bender Tribünen zusammen kann er sich darauf verlassen, dass Bender Tribünen statisch geprüft (TÜV) sind, den aktuellsten VStättVO entsprechen und sich on top auch nach internationalen Normen richten. Bender Tribünen vereint beim Thema Sicherheit zwei Aspekte. Zum einen gilt es, stets die beste Sicht für die Zuschauer zu gewährleisten und allen Teilnehmern ein unvergessliches Event zu sichern. Aber vor allem hat für den Tribünenbauer oberste Priorität höchstmögliche Sicherheit der Konstruktionen sicherzustellen. Dies wird durch geprüfte Produkte (TÜV), ständige Weiterentwicklung unserer Konstruktionen und die Weiterbildung der Bender Mitarbeiter*innen erreicht.

Zurück

Copyright 2024 Bender GmbH Tribünenbau