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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für die Vermietung

1.

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Mietvertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Vermieter den Auftrag schriftlich bestätigt. Mit der Ausfertigung und Zustellung der Auftragsbestätigung verpflichtet sich der Vermieter die verlangten Bauten zum festgesetzten Zeitpunkt und an dem vereinbarten Aufstellungsplatz bereit zu stellen. Für die Verzögerung oder Unmöglichkeit in der Erfüllung der Vertragspflichten des Vermieters kann dieser nicht haftbar gemacht werden, wenn durch höhere Gewalt, Witterungsbedingungen, verspätetes Eintreffen von Wagon- oder LKW-Ladungen oder vergleichbaren Umständen, die Aufstellung der temporären Bauten verspätet oder überhaupt nicht erfolgen kann und der Vermieter nachweist, dass ihn an der Verspätung oder Unmöglichkeit keine Schuld trifft.

2.

Es ist dem Vermieter gestattet, Lohn- und Frachterhöhungen, die bei Abschluss des Mietverhältnisses nicht vorhersehbar waren, durch gesonderte Nachweisung in Rechnung zu stellen und vom Mieter zu erheben. Wenn nichts anderes vereinbart, sind bei der Anlieferung der Bauten 7/8, nach erfolgtem Aufbau 1/8 des Gesamtmietpreises und der Rest des Mietpreises gegen Vorlage einer Rechnung spätestens bei Beendigung des Abbaus zu zahlen.

Bei verspäteter Zahlung werden die dadurch entstehenden Schäden und Kosten angerechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat bereits den Teil des Entgelts erhalten, der dem Wert seiner Leistungen entspricht oder der Gegenanspruch, auf denen das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

Auch in diesen Fällen ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung nicht einen Monat vor Fälligkeit angekündigt wird.

Die Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder im Rechtsstreit entscheidungsreifen Gegenforderung statthaft. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht einen Monat vor Fälligkeit angezeigt wird.

3.

Der Vermieter behält die Urheber- und Nutzungsrechte an allen von ihm erstellten Plänen, Entwürfen und Abbildungen. Die Bender GmbH ist bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber berechtigt, von diesem eine pauschale Schadensersatzleistung in Höhe von 40% der vereinbarten Vergütung zu fordern. Bei Nachweis eines geringeren Schadens durch den Auftraggeber oder eines höheren Schadens durch die Bender GmbH besteht eine Ersatzpflicht in Höhe des jeweils nachgewiesenen Schadens.

4.

Die Tribünen dürfen vom Mieter nur zu dem vertraglichen Zweck innerhalb der vertraglichen Zeitdauer benutzt werden.

Der Mieter garantiert die pflegliche Behandlung der temporären Bauten. Er haftet mit dem Eintreffen der Bauten bzw. deren zerlegten Einzelheiten für Entwendung, Beschädigung jeder Art, es sei denn er weist nach, dass die Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache auf Vertragsgemäßem Gebrauch beruht.

5.

Für den vertraglichen Fall der Gestellung der Hilfskräfte und Stapler durch den Mieter hat er für den Auf- und Abbau, sowie für das Be- und Entladen die erforderlichen Hilfskräfte und Stapler termingerecht zu stellen. Falls die Hilfskräfte und Stapler nicht, oder nur zum Teil zum vereinbarten Termin bereit stehen, behält sich der Vermieter die Berechnung anfallender Mehrkosten vor.

6.

Die Baugenehmigung ist vom Mieter einzuholen. Die Tragfähigkeit des Untergrundes im Bereich der Stützen/Stiele wird durch den Mieter gewährleistet. Dabei ist je nach Art der Bauten von den angenommenen Lasten in der Statik auszugehen (Minimum 1.500kg pro Stiel). Vor Benutzung sind die Bauten durch die für den Mieter zuständige Baubehörde abnehmen zu lassen. Die Abnahme ist dem Vermieter gegenüber nachzuweisen. Die Kosten und die behördlichen Gebühren trägt der Mieter.

7.

 Das Anbringen von Gegenständen an bzw. auf der Mietsache und deren Veränderung durch den Mieter ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Haftung und den Schaden.

8.

Der Mieter hat die Tribüne unverzüglich nach der Ablieferung durch den Vermieter zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen. Im Unterlassungsfall gelten die Bauten als vertragsmäßig geliefert und übernommen.

9.

Die temporären Bauten sind haftpflichtversichert. Haftpflichtschäden müssen sofort, spätestens jedoch 4 Tage nach der Veranstaltung gemeldet sein.

10.

Erfüllungsort für die Zahlung ist Bad Schönborn/Baden. Als Gerichtsstand etwaiger Rechtsstreitigkeiten wird das Amtsgericht in Bruchsal vereinbart und anerkannt. Der Nachbau von Standard- oder Sonderkonstruktionsteilen der Bender GmbH ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung wird Schadensersatz beansprucht.

11.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, ebenso die Änderungen dieser Schriftformklausel.

Für den Verkauf

1.

Wir schließen nur zu unseren eigenen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ab und widersprechen hiermit ausdrücklich der Geltung anderer als unseren eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wir bieten, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart, freibleibend an. Die Auftragsannahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder durch tatsächliches Bewirken der Leistung. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für spätere Geschäfte.

2.

Sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart, sind die Waren bei uns oder bei der von uns bezeichneten Stelle vom Kunden abzuholen. Für den Fall vereinbarter Lieferung an den Kunden bestimmen wir die Art der Versendung. Versandkosten trägt der Kunde. Die Gefahr geht bei Lieferung auf den Kunden über mit Übergabe an Spediteur oder Abholer, spätestens mit Verlassen des Lagers. Sofern wir die Montage vertraglich übernommen haben, muss die Baustelle mit schweren LKW und Kranfahrzeugen erreichbar und befahrbar sein. Wartezeiten und vom Kunden zu vertretende sonstige Kosten werden gesondert berechnet. Die Einholung von Baugenehmigungen ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden. Das Vertragsverhältnis wird daher durch verweigerte oder verspätete Genehmigungen oder behördliche Auflagen nicht berührt und entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahme und Zahlungspflicht. Die Kosten für Baubücher sind in unseren Preisen nicht enthalten, sondern werden dem Kunden getrennt in Rechnung gestellt. Kosten und Gebühren für Umschreibungen von Baubüchern und erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu tragen.

3.

Die von uns genannten Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von nicht von uns zu vertretenden Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder anderer höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien von den Vertragspflichten. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Insolvenz- oder Vergleichseröffnung, entfällt unsere Lieferpflicht. Angemessene Teillieferungen werden uns erlaubt.

4.

Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, Preisänderungen behalten wir uns in dem Umfang vor, wenn sich bis zu Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern und die Ausführung des Auftrages seit Abschluss des Vertrages später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Eine Aufrechnung des Bestellers mit Zahlungsansprüchen der Firma Bender GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung des Bestellers von Seiten er Firma Bender Tribünen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

5.

Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart ist, sind unsere Waren bei Abholung durch den Kunden in voller Höhe in bar oder mit bankbestätigtem Scheck zu bezahlen. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklich vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche Kosten aus der Annahme von Schecks und Wechseln trägt der Kunde. Wird dem Kunden andere Zahlungsweise als Vorauskasse eingeräumt, sind wir bei Bekanntwerden von Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Kunden unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, wenn nicht der Kunde dingliche Sicherheit leistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Gesamtforderung sofort fällig zu stellen und zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe der von uns zu entrichtenden Bankzinsen zu erheben. Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Forderungen, insbesondere wegen Mängelgewährleistungsansprächen, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6.

Wir liefern unter Eigentumsvorbehalt gemäß §449 BGB. Im Falle der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen gegen Dritte an die Firma Bender GmbH ab. Die Firma Bender GmbH ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen unverzüglich an den Auftraggeber insoweit freizugeben, falls die abgetretenen Forderungen 120% des Wertes der Forderungen der Firma Bender GmbH gegen den Auftraggeber übersteigen. Der Eigentumsvorbehalt gilt solange, bis sämtliche Forderungen der Firma Bender GmbH gegen den Auftraggeber getilgt sind. Die Firma Bender GmbH ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Forderungshöhe gegen diese mitzuteilen und uns mit allen sonstigen Auskünften und Unterlagen zu versorgen, damit wir in die Lage versetzte werden, die abgetretenen Forderungen, deren Abtretung bereits jetzt und hiermit angenommen wird, zu realisieren. Übertragung, Sicherungsübereignung und Verpfändung des Vorbehaltseigentumsbedarfs unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum, insbesondere Pfändungen, hat uns der Kunde sofort schriftlich anzuzeigen. Sollte der von uns gelieferte Gegenstand nach der Auslieferung beim Besteller oder einem Dritten sich wesentlich verschlechtern oder untergehen, tritt der Besteller seinen Anspruch hieraus gegen Dritte aus dieser Verschlechterung oder dem Untergang der gelieferten Ware an uns in voller Höhe ab. Dies sind insbesondere Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen auf Versicherungsleistung wegen Verschlechterung oder Untergang. Die Firma Bender GmbH ist verpflichtet, diese abgetretenen Ansprüche insoweit freizugeben, als diese 120% der Höhe der Forderung der Firma Bender GmbH gegen den Besteller übersteigen.

7.

Unsere Ware ist vom Kunden bei Abholung zu prüfen. Erkennbare Mängel müssen sofort, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Ware uns schriftlich mitgeteilt werden. Nach Be- oder Verarbeitung unserer Ware durch den Kunden bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Gewähr für Farbabweichungen sowie Differenzen in Qualität, Abmessung, Dicke und Gewicht und ähnliches wird nicht übernommen, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist. Im Falle berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung, liefern Ersatz oder nehmen die Ware gegen Gutschrift zurück. Das Recht des Kunden nach zweimaliger fehlgeschlagener Nachbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises oder Wandelung zu verlangen, bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche kiommen nur in Betracht bei nachgewiesener grob fahrlässiger Schlechtlieferung, bei vorsätzlicher Schlechtlieferung und Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter besonderer Eigenschaften unserer Ware, beschränkt auf Schäden, die erkennbar im Rahmen der gegebenen Zusicherung lagen. Die Verjährungsfrist für unsere gelieferte Ware beträgt gemäß den Vorschriften des BGB ein Jahr und zwar ab Abnahme des Werks. Für gebrauchtes Material ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Eigenmächtige oder von dem Auftragnehmer nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungen, an den seitens der Auftragnehmer gelieferten Gegenständen durch den Besteller entbinden uns von jeglicher Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere gelieferte Ware beträgt ein Jahr und zwar ab Abnahme des Werks, soweit der Abnehmer Unternehmer ist.

8.

Zeichnungen, Entwürfe, statische Berechnungen und ähnliche Unterlagen sind unser Eigentum und dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung von Dritten verwendet werden.

9.

Erfüllungsort ist unser Werk in Bad Schönborn oder die von uns bezeichnete Abholstelle. Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen unserem Unternehmen und unseren Vertragspartnern ist das Amtsgericht Bruchsal, soweit beide Parteien Vollkaufleute sind. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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